Informationsschrift Kennnummern
- eindeutige und leicht auswertbare Identifikationsmerkmale für Vorgänge und Betriebe
Funktion und Anforderungen
Für eine effektive Überwachung der Abfallentsorgung sind aktuelle, umfassende und verlässliche Informationen zum Entsorgungsgeschehen von grundlegender Bedeutung. Ohne den Einsatz moderner Informationstechnologie ist die Bereitstellung und Auswertung der erforderlichen Daten dabei nicht mehr denkbar. Im Rahmen der elektronischen Verarbeitung der Daten ist eine eindeutige Identifizierung von Vorgängen und Betrieben zwingend notwendig. Die Vergabe entsprechender Kennnummern stellt dies sicher.
Damit Kennnummern ihre Funktion als individuell eindeutiges und technisch leicht auswertbares Identifikationsmerkmal erfüllen können, muss ihre Vergabe nachfolgenden Grundsätzen entsprechen:
- Für jeden Vorgang bzw. jede Firma (bei Beförderern, Sammlern, Händlern, Maklern) bzw. für jeden Standort einer Firma (bei Erzeugern, Entsorgern) darf bundesweit nur eine Kennnummer existieren. Um dies zu erreichen, muss klar festgelegt sein, welche Institution die jeweilige Kennnummer vergibt.
- Eine Kennnummer darf immer nur einmal vergeben werden. Eine einmal vergebene Kennnummer darf nicht ein weiteres Mal für einen anderen Vorgang, eine andere Firma bzw. einen anderen Standort einer Firma vergeben werden.
- Die von unterschiedlichen Institutionen vergebenen Kennnummern müssen für die einzelnen Vorgangs- und Betriebstypen nach einheitlichen Konventionen vergeben werden.
- Die vergebene Kennnummer muss allen Beteiligten bekannt sein.
- Kann in einem Vorgang aufgrund der individuellen Konstellationen eine be-stimmte Kennnummer nicht angegeben werden, müssen von den Beteiligten nach einheitlichen Konventionen Ersatzeinträge vorgenommen werden.
Prüfziffern
Teil einer Vielzahl der Kennnummern ist eine Prüfziffer, die mit Hilfe eines bestimmten Rechenverfahrens aus der Kennnummer ermittelt wird. Durch den Abgleich zwischen Prüfziffer und Kennnummer können daher Fehler bei der Erfassung der Kennnummer erkannt werden. Als Verfahren zur Berechnung der Prüfziffer wird für alle abfallrechtlichen Kennnummern der in Abschnitt 7 der Dokumentation zur BMU-Schnittstelle für das abfallrechtliche Nachweisverfahren beschriebene Algorithmus genutzt. Ist die Prüfziffer zu einer Kennnummer nicht bekannt, kann sie mit Hilfe des Angebotes Prüfziffernberechnung der Länderarbeitsgruppe Gemeinsame Abfall-DV-Systeme (LAG GADSYS) ermittelt werden.
Die Prüfziffer wird als letzte Stelle an die Kennnummer angefügt und stellt einen unmittelbaren Teil der Kennnummer dar. Sie sollte deshalb in der Regel auch als Teil der Kennnummer dargestellt werden (z. B. in Schreiben und in Anwendungssystemen für beteiligte Betriebe).
Übersicht der Kennnummern für die unterschiedlichen Vorgangs- und Betriebstypen
Für die überwiegende Mehrheit der relevanten Vorgangs- und Betriebstypen sind die Zuständigkeit für die Vergabe der Kennnummern und die Konvention, nach der die Vergabe zu erfolgen hat, in den jeweils einschlägigen abfallrechtlichen Regelungen festgelegt. Ergänzend zu diesen Regelungen wurden durch die LAG GADSYS für weitere Vorgangs- und Betriebstypen entsprechende Vereinbarungen getroffen.
Betriebs- bzw. Vorgangstyp |
Vergabe durch (relevante Regelung) |
zu verwendendes Muster |
Betriebsstätten |
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Sammler, Beförderer, Händler, Makler und im Inland ansässige Erzeuger und Entsorger |
die zuständige Behörde nach § 28 Nachweisverordnung (NachwV) Für Sammler, Beförderer, Händler und Makler erfolgt die Vergabe gemäß § 7 Abs. 3 Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) bzw. § 10 Abs. 3 AbfAEV im Rahmen des Anzeige- und Erlaubnisverfahrens. |
wenn in Deutschland ansässig: |
wenn im Ausland ansässig: |
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im Inland ansässiger Bevollmächtigter |
das Land, in dem der Betrieb ansässig ist |
1. Stelle: Landeskenner des Landes, in dem der Betrieb ansässig ist |
im Ausland ansässiger Erzeuger und Entsorger, soweit dieser für die virtuelle Poststelle (VPS) der ZKS-Abfall registriert wird |
die InformationsKoordinierende Stelle Abfall-DV-Systeme (IKA) |
1. Stelle: „Z“ |
im Inland ansässige Behörde |
das Land, in dem die Behörde ansässig ist |
1. Stelle: Landeskenner des Landes, in dem die Behörde ansässig ist |
im Ausland ansässige Behörde |
die IKA |
1. Stelle: „Z“ |
Vorgänge gemäß NachwV |
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Entsorgungsnachweis |
die für den Entsorger zuständige Behörde (Übertragung an Dritte zulässig, z. B. freigestellte Entsorger) |
1. und 2. Stelle: „EN“ |
Sammelentsorgungsnachweis |
1. und 2. Stelle: „SN“ |
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Freistellung |
1. und 2. Stelle: „FR“ |
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Register („Registriernummern“) |
die für den Erzeuger zuständige Behörde |
1. und 2. Stelle: „RE“ |
Registeranforderung |
die anfordernde Behörde (BMU-Schnittstelle für das abfallrechtliche Nachweisverfahren) |
1. und 2. Stelle: „RA“ |
Teilregisterauszug |
den registerpflichtigen Betrieb |
lfd. Nr. des Teilregisterauszuges |
Vorgänge gemäß AbfAEV |
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Anzeige |
die zuständige Behörde |
1. Stelle: Landeskenner des Landes, in dem die zuständige Behörde ansässig ist |
Antrag auf Erlaubnis |
die zuständige Behörde |
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Vorgänge gemäß Abfallverbringungsverordnung (VVA) |
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Notifizierung |
die am Versandort zuständige Behörde (für Mitgliedsstaaten der europäischen Gemeinschaft maßgeblich Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 Anhang IC I. Nr.3) |
1. und 2. Stelle: Kürzel des Versandstaates (empfohlen zweibuchstabiges Kürzel) |
Transport im Rahmen einer Notifizierung |
je nach Vollzugspraxis der Notifizierende bzw. die am Versandort zuständige Behörde |
lfd. Nr. des Transportes |
Vorgänge gemäß Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV) und an diesen Beteiligte |
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Formblatt Benehmensangaben |
die IKA (bei elektronisch eingereichten Formblättern) bzw. die zuständige Anerkennungs- bzw. Zustimmungsbehörde (bei in Papierform eingereichten Formblättern) |
1. Stelle: bei elektronisch eingereichten Formblättern „Z“ bzw. bei in Papierform eingereichten Formblättern der Landeskenner des Landes, in dem die zuständige Behörde ansässig ist |
Entsorgungsfachbetriebszertifikat |
die IKA |
1. Stelle: „Z“ |
Entsorgergemeinschaft |
1. Stelle: Landeskenner des Landes, in dem die Entsorgergemeinschaft ansässig ist |
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Technische Überwachungsorganisation |
1. Stelle: Landeskenner des Landes, in dem die technische Überwachungsorganisation ansässig ist |
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Sachverständige/er |
1. Stelle: Landeskenner des Landes, in dem der Sachverständige wohnhaft ist |
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Vorgänge gemäß Altfahrzeugverordnung (AltfahrzeugV) |
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Bescheinigung zur Anerkennung eines Betriebes gemäß AltfahrzeugV |
die IKA |
1. Stelle: „Z“ |
Übersicht über in besonderen Konstellation einzutragende Kennnummern
In einigen besonderen Konstellationen kann im jeweiligen Formular keine individuell vergebene Kennnummer eingetragen werden. Um in diesen Fällen Leereinträge zu vermeiden, sind bestimmte Ersatzeinträge vorzunehmen. Für einige der Konstellationen enthält die BMU-Schnittstelle für das abfallrechtliche Nachweisverfahren eine Festlegung, welcher Ersatzeintrag zu verwenden ist. Ergänzend zu diesen Regelungen wurden durch die LAG GADSYS für weitere Konstellationen entsprechende Empfehlungen abgestimmt.
Angabe und Dokumententyp / Formular |
Konstellation / Erläuterungen |
empfohlener Eintrag / relevante Regelung – soweit von der zuständigen Behörde nicht anders festgelegt |
Erzeugernummer |
Erzeuger ist Kleinmengenerzeuger (Gesamtanfall gefährlicher Abfälle maximal 2 Tonnen) |
als Erzeugernummer ist die fiktive Sammelgebietsnummer einzutragen: |
Erzeugernummer |
Erzeuger mit einem Gesamtanfall gefährlicher Abfälle von mehr als 2 aber weniger als 20 Tonnen pro Abfallstrom |
bis zur Vergabe einer amtlichen Erzeugernummer ist vorübergehend bis zur Vergabe einer Erzeugernummer die fiktive Sammelgebietsnummer einzutragen: |
Beförderernummer |
Erzeuger ist Kleinmengenerzeuger und liefert Kleinmenge bei Entsorger an („Eigenanlieferung“) |
als Beförderernummer ist eine folgende fiktive Beförderernummer einzutragen: |
Beförderernummer |
Erzeuger ist nachweispflichtig und befördert Abfälle selbst („Eigenbeförderung“). |
als Beförderernummer ist eine fiktive Beförderernummer einzutragen: |
Erzeugernummer, |
Die Angaben zum Erzeuger, Beförderer oder Entsorger wurden im Übernahmeschein oder Begleitschein versehentlich bzw. nicht korrekt eingetragen. Der Eintrag soll gelöscht werden, kann jedoch nicht mit einem korrekten Eintrag überschrieben werden, da für den Beteiligten keine Eintragungen vorgesehen sind oder die korrekten Angaben nicht bekannt sind. |
die Erzeugernummer, Beförderernummer bzw. Entsorgernummer des zu streichenden Beteiligten ist durch den folgenden Eintrag zu ersetzen: |
Übernahmescheinnummer |
Die Nummer eines Übernahmescheins, die bereits in einem Sammelbegleitschein eingetragen und signiert wurde, soll gestrichen werden (z. B., weil der Kunde nicht angetroffen wurde oder es sich um eine irrtümliche Eintragung handelte. Im Papierverfahren bestand die Möglichkeit, die Nummer einfach zu streichen. Die Schnittstelle sieht jedoch keine Möglichkeit zum Streichen des Eintrags vor.). |
die zu streichende Übernahmescheinnummer ist durch den folgenden Eintrag zu ersetzen: „299999999999997“ |
Entsorgungsnachweisnummer |
Für den Vorgang wird ein Begleit- oder Übernahmeschein aber kein Entsorgungsnachweis geführt. |
als Entsorgungsnachweisnummer ist eine fiktive Entsorgungsnachweisnummer einzutragen: |
Entsorgungsnachweisnummer |
Für den Vorgang wird kein Entsorgungsnachweis geführt |
Als Entsorgungsnachweisnummer ist sowohl im Entsorgungsnachweis (als Deckblatt für Abfallstrom im Register) als auch im Begleitschein (als Beleg für die einzelne Charge im Register) eine nach folgendem Muster erstellte Entsorgungsnachweisnummer einzutragen: |
Landeskenner und Staatenkürzel
Landeskenner |
Staatenkürzel |
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die Landeskenner entsprechend § 28 Abs. 6 NachwV sind: |
als Staatenkürzel ist der zweibuchstabige Staatencode gemäß ISO-Norm 3166 zu nutzen. Die Staatenkürzel der Mitgliedsstaaten der europäischen Gemeinschaft lauten: |
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A Schleswig-Holstein B Hamburg C Niedersachsen D Bremen E Nordrhein-Westfalen F Hessen G Rheinland-Pfalz H Baden-Württemberg I Bayern |
K Saarland L Berlin M Mecklenburg- Vorpommern N Sachsen-Anhalt P Brandenburg R Thüringen S Sachsen |
AT Österreich BE Belgien BG Bulgarien CY Zypern CZ Tschechien DE Deutschland DK Dänemark EE Estland ES Spanien FI Finnland FR Frankreich GR Griechenland HR Kroatien HU Ungarn |
IE Irland IT Italien LT Litauen LU Luxemburg LV Lettland MT Malta NL Niederlande PL Polen PT Portugal RO Rumänien SE Schweden SI Slowenien SK Slowakei |
für im Ausland ansässige Betriebe lautet der Landeskenner Z |
Diese Informationsschrift wurde letztmalig aktualisiert am 15.06.2022.