Befreiung von Nachweis- und Registerpflichten
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Ziel der Nachweis- und Registerpflichten gemäß § 50 bzw. § 49 KrWG ist es, die ordnungsgemäße Entsorgung von Abfällen zu dokumentieren und zu überwachen. Zur Führung von Nachweisen verpflichtet sind Erzeuger, Sammler, Beförderer und Entsorger von gefährlichen Abfällen. Für diese besteht auch eine Pflicht zur Führung eines Registers. Der Registerpflicht unterliegen zusätzlich Händler und Makler gefährlicher Abfälle und Entsorger nicht gefährlicher Abfälle.
Gemäß § 26 NachwV kann die zuständige Behörde zur Nachweis- und Registerführung Verpflichtete in begründeten Ausnahmefällen ganz oder teilweise von diesen Pflichten befreien.
Ob eine Befreiung von Nachweis- und Registerpflichten gewährt werden kann, ist eine Ermessensentscheidung der zuständigen Behörde. Grundsätzlich ist eine Befreiung nur dann möglich, wenn eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit trotz der Befreiung nicht zu befürchten ist. In diesem Zusammenhang ist von der Behörde zu berücksichtigen, dass ein starkes öffentliches Interesse an einer möglichst standardisierten und daher ausnahmefreien Nachweis- und Registerführung besteht.
Zur elektronischen Beantragung von Befreiungen von den Nachweis- und Registerpflichten kann der Online-Dienst eBNuR genutzt werden. Um diesen zu nutzen, ist lediglich ein gängiger, aktueller Internetbrowser notwendig.