Logo Bioabfallverordnung (BioAbfV)

Antrag Zustimmung zur Verwertung
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Entsorgungsträger, Erzeuger und Besitzer dürfen bestimmte Bioabfälle gemäß § 9a BioAbfV nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde abgeben oder auf selbst bewirtschaftete Betriebsflächen aufbringen. Betroffen sind die in Anhang 1 Nummer 1 Buchstabe b der BioAbfV genannten Bioabfälle. Eine Zustimmung der zuständigen Behörde ist für Erzeuger nicht erforderlich, wenn bei ihnen nicht mehr als insgesamt zwei Tonnen der betroffenen Bioabfälle pro Jahr anfallen. Die Bioabfälle sind der zuständigen Behörde nach Art, Beschaffenheit, Bezugsquelle und Anfallstelle vor der erstmaligen Abgabe bzw. erstmaligen Aufbringung sowie bei sich erheblich verändernder Zusammensetzung anzugeben. Hierfür sind die Formblätter Deckblatt Entsorgungsnachweise, Verantwortliche Erklärung und Deklarationsanalyse der Anlage 1 der Nachweisverordnung zu verwenden. Die Zustimmung der zuständigen Behörde erfolgt unter Verwendung des Formblatts Behördenbestätigung.

Die erforderlichen Formulare und eine Ausfüllanleitung stehen als ausfüllbare pdf-Dateien zum Download bereit.

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Zustimmung zur Verwertung von Bioabfällen beantragen