Unterlagenversand
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Die für die Leitung eines Betriebes, der Abfälle befördert, sammelt, handelt oder makelt, verantwortlichen Personen müssen gemäß §§ 53, 54 KrWG die für ihre Tätigkeit notwendige Fach- und Sachkunde besitzen. Verfügt der Betrieb über eine Erlaubnis gemäß § 54 KrWG, müssen der zuständigen Behörde gemäß § 5 AbfAEV regelmäßig entsprechende Fachkundenachweise vorgelegt werden. Diese können durch den Besuch geeigneter Lehrgänge erworben werden.
Fachkundenachweise - aber auch beliebige andere Unterlagen - können von den Anzeigenden und Erlaubnisinhabern über das durch die Länder gemäß §§ 11, 12 AbfAEV betriebene elektronische Anzeige- und Erlaubnisverfahren (eAEV) an die zuständige Behörde übermittelt werden.
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