Abfallanzeige- und Erlaubnisverordnung
Das Befördern, Sammeln, Handeln und Makeln von gefährlichen Abfällen bedarf in der Regel einer vorherigen Erlaubnis durch die zuständigen Behörden. Bezieht sich die Tätigkeit nur auf nicht gefährliche Abfälle oder kommt eine der Ausnahmenregelungen von der Erlaubnispflicht zum Tragen, ist die Tätigkeit den zuständigen Behörden nur anzuzeigen.
Von der Anzeige- und Erlaubnispflicht betroffen sind Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen.
Die rechtliche Grundlage der Anzeige- bzw. Erlaubnispflicht bilden die §§ 53, 54 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG). Die Details regelt die Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV).