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Anzeige von Abfallsammlungen
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Wer beabsichtigt, eine gemeinnützige oder gewerbliche Sammlung von Abfällen aus privaten Haushalten durchzuführen, muss diese gemäß § 18 KrWG spätestens drei Monate vor dem geplanten Beginn bei der zuständigen Behörde anzeigen.

Die Anzeige kann über den durch die Länder betriebenen Online-Dienst elektronische Anzeige von Abfallsammlungen (eANZAS) erfolgen, der mit gängigen Internetbrowsern genutzt werden kann. Der Anzeigende erhält dabei einen Link, über den er später den Bescheid der Behörde abrufen kann.

Zudem besteht die Möglichkeit, den zuständigen Behörden über den Online-Dienste eANZAS Änderungen bezüglich der Abfallsammlung mitzuteilen und die Behörden über die Einstellung der Abfallsammlung zu informieren.

Soweit der Träger der Sammlung die Abfälle im Rahmen der Sammlung in einem Holsystem selbst erfasst, muss er seine Tätigkeit als Sammler und regelmäßig auch als Beförderer von Abfällen gemäß § 53 KrWG einmalig gesondert anzeigen. Diese Anzeige muss zusätzlich zur Anzeige der Abfallsammlung erfolgen. Soweit die Anzeige der abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten noch nicht erfolgt ist kann diese über das elektronische Anzeigeverfahren erstattet werden.

Derzeit bieten noch nicht alle zuständigen Behörden eine Anzeige von Abfallsammlungen über den Online-Dienst eANZAS an.

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