Informationsschrift Kennnummern

- eindeutige und leicht auswertbare Identifikationsmerkmale für Vorgänge und Betriebe

Funktion und Anforderungen

Für eine effektive Überwachung der Abfallentsorgung sind aktuelle, umfassende und verlässliche Informationen zum Entsorgungsgeschehen von grundlegender Bedeutung. Ohne den Einsatz moderner Informationstechnologie ist die Bereitstellung und Auswertung der erforderlichen Daten dabei nicht mehr denkbar. Im Rahmen der elektronischen Verarbeitung der Daten ist eine eindeutige Identifizierung von Vorgängen und Betrieben zwingend notwendig. Die Vergabe entsprechender Kennnummern stellt dies sicher.
Damit Kennnummern ihre Funktion als individuell eindeutiges und technisch leicht auswertbares Identifikationsmerkmal erfüllen können, muss ihre Vergabe nachfolgenden Grundsätzen entsprechen:

  • Für jeden Vorgang bzw. jede Firma (bei Beförderern, Sammlern, Händlern, Maklern) bzw. für jeden Standort einer Firma (bei Erzeugern, Entsorgern) darf bundesweit nur eine Kennnummer existieren. Um dies zu erreichen, muss klar festgelegt sein, welche Institution die jeweilige Kennnummer vergibt.
  • Eine Kennnummer darf immer nur einmal vergeben werden. Eine einmal vergebene Kennnummer darf nicht ein weiteres Mal für einen anderen Vorgang, eine andere Firma bzw. einen anderen Standort einer Firma vergeben werden.
  • Die von unterschiedlichen Institutionen vergebenen Kennnummern müssen für die einzelnen Vorgangs- und Betriebstypen nach einheitlichen Konventionen vergeben werden.
  • Die vergebene Kennnummer muss allen Beteiligten bekannt sein.
  • Kann in einem Vorgang aufgrund der individuellen Konstellationen eine be-stimmte Kennnummer nicht angegeben werden, müssen von den Beteiligten nach einheitlichen Konventionen Ersatzeinträge vorgenommen werden.

Prüfziffern

Teil einer Vielzahl der Kennnummern ist eine Prüfziffer, die mit Hilfe eines bestimmten Rechenverfahrens aus der Kennnummer ermittelt wird. Durch den Abgleich zwischen Prüfziffer und Kennnummer können daher Fehler bei der Erfassung der Kennnummer erkannt werden. Als Verfahren zur Berechnung der Prüfziffer wird für alle abfallrechtlichen Kennnummern der in Abschnitt 7 der Dokumentation zur BMU-Schnittstelle für das abfallrechtliche Nachweisverfahren beschriebene Algorithmus genutzt. Ist die Prüfziffer zu einer Kennnummer nicht bekannt, kann sie mit Hilfe des Angebotes Prüfziffernberechnung der Länderarbeitsgruppe Gemeinsame Abfall-DV-Systeme (LAG GADSYS) ermittelt werden.

Die Prüfziffer wird als letzte Stelle an die Kennnummer angefügt und stellt einen unmittelbaren Teil der Kennnummer dar. Sie sollte deshalb in der Regel auch als Teil der Kennnummer dargestellt werden (z. B. in Schreiben und in Anwendungssystemen für beteiligte Betriebe).

Übersicht der Kennnummern für die unterschiedlichen Vorgangs- und Betriebstypen

Für die überwiegende Mehrheit der relevanten Vorgangs- und Betriebstypen sind die Zuständigkeit für die Vergabe der Kennnummern und die Konvention, nach der die Vergabe zu erfolgen hat, in den jeweils einschlägigen abfallrechtlichen Regelungen festgelegt. Ergänzend zu diesen Regelungen wurden durch die LAG GADSYS für weitere Vorgangs- und Betriebstypen entsprechende Vereinbarungen getroffen.

Betriebs- bzw. Vorgangstyp

Vergabe durch (relevante Regelung)

zu verwendendes Muster

Betriebsstätten

Sammler, Beförderer, Händler, Makler und im Inland ansässige Erzeuger und Entsorger

die zuständige Behörde nach § 28 Nachweisverordnung (NachwV)

Für Sammler, Beförderer, Händler und Makler erfolgt die Vergabe gemäß § 7 Abs. 3 Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) bzw. § 10 Abs. 3 AbfAEV im Rahmen des Anzeige- und Erlaubnisverfahrens.

wenn in Deutschland ansässig:
1. Stelle: Landeskenner des Landes, in dem der Betrieb ansässig ist
2. bis 9. Stelle: landesspezifische Zeichenanordnung
10. Stelle: Prüfziffer

wenn im Ausland ansässig:
1. Stelle: „Z“
2. und 3. Stelle: Kürzel des Staates, in dem der Betrieb ansässig ist
4. Stelle: Landeskenner des Landes, in dem die Behörde ansässig ist, die die Nummer vergibt
5. bis 9. Stelle: landesspezifische Zeichenanordnung
10. Stelle: Prüfziffer

im Inland ansässiger Bevollmächtigter

das Land, in dem der Betrieb ansässig ist

1. Stelle: Landeskenner des Landes, in dem der Betrieb ansässig ist
2. bis 9. Stelle: landesspezifische Zeichenanordnung
10. Stelle: Prüfziffer

im Ausland ansässiger Erzeuger und Entsorger, soweit dieser für die virtuelle Poststelle (VPS) der ZKS-Abfall registriert wird

die InformationsKoordinierende Stelle Abfall-DV-Systeme (IKA)
 

1. Stelle: „Z“
2. und 3. Stelle: Kürzel des Staates, in dem der Betrieb ansässig ist
4. Stelle: „Z“
5. bis 9. Stelle: lfd. Nr. (für Erzeuger und Entsorger getrennt)
10. Stelle: Prüfziffer

im Inland ansässige Behörde

das Land, in dem die Behörde ansässig ist

1. Stelle: Landeskenner des Landes, in dem die Behörde ansässig ist
2. bis 9. Stelle: landesspezifische Zeichenanordnung
10. Stelle: Prüfziffer

im Ausland ansässige Behörde

die IKA

1. Stelle: „Z“
2. und 3. Stelle: Kürzel des Staates, in dem die Behörde ansässig ist
4. Stelle: „Z“
5. bis 9. Stelle: lfd. Nr. (für die einzelnen Staaten getrennt)
10. Stelle: Prüfziffer

Vorgänge gemäß NachwV

Entsorgungsnachweis

die für den Entsorger zuständige Behörde (Übertragung an Dritte zulässig, z. B. freigestellte Entsorger)
(§ 28 Abs. 2 NachwV)

1. und 2. Stelle: „EN“
3. Stelle: Landeskenner des Landes, in dem der Entsorger ansässig ist
4. bis 12. Stelle: landesspezifische Zeichenanordnung
13. Stelle: Prüfziffer

Sammelentsorgungsnachweis

1. und 2. Stelle: „SN“
3. Stelle: Landeskenner des Landes, in dem der Entsorger ansässig ist
4. bis 12. Stelle: landesspezifische Zeichenanordnung
13. Stelle: Prüfziffer

Freistellung

1. und 2. Stelle: „FR“
3. Stelle: Landeskenner des Landes, in dem der Entsorger ansässig ist
4. bis 12. Stelle: landesspezifische Zeichenanordnung
13. Stelle: Prüfziffer

Register („Registriernummern“)

die für den Erzeuger zuständige Behörde
(§ 28 Abs. 2 NachwV)

1. und 2. Stelle: „RE“
3. Stelle: Landeskenner des Landes, in dem der Erzeuger ansässig ist
4. bis 12. Stelle: landesspezifische Zeichenanordnung
13. Stelle: Prüfziffer

Registeranforderung

die anfordernde Behörde (BMU-Schnittstelle für das abfallrechtliche Nachweisverfahren)

1. und 2. Stelle: „RA“
3. Stelle: Landeskenner des Landes, in dem die anfordernde Behörde ansässig ist
4. bis 12. Stelle: lfd. Nummerierung
13. Stelle: Prüfziffer

Teilregisterauszug

den registerpflichtigen Betrieb
(BMU-Schnittstelle für das abfallrechtliche Nachweisverfahren)

lfd. Nr. des Teilregisterauszuges
in Kombination mit der Registeranforderungsnummer

Vorgänge gemäß AbfAEV

Anzeige

die zuständige Behörde
(§ 7 Abs. 3 AbfAEV)

1. Stelle: Landeskenner des Landes, in dem die zuständige Behörde ansässig ist
2. und 3. (und ggf. 4.) Stelle: interne Kennung der zuständigen Behörde
4. bzw. 5. bis 12. Stelle: lfd. Nummerierung
13. Stelle: Prüfziffer

Antrag auf Erlaubnis

die zuständige Behörde
(§ 10 Abs. 3 AbfAEV)

Vorgänge gemäß Abfallverbringungsverordnung (VVA)

Notifizierung

die am Versandort zuständige Behörde (für Mitgliedsstaaten der europäischen Gemeinschaft maßgeblich Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 Anhang IC I. Nr.3)

1. und 2. Stelle: Kürzel des Versandstaates (empfohlen zweibuchstabiges Kürzel)
3. Stelle: zwingend Leerstelle
ab 4.Stelle: fakultativ bis zu vierstelliger Code, gefolgt von einer Leerstelle. Im Folgenden zwingend eine sechsstellige Zahl
(Bei elektronischer Übermittlung: Wenn der fakultative Code ab 4. Stelle fehlt, sollte ersatzweise „0000“ gefolgt von einer Leerstelle eingetragen werden; wenn der fakultative Code ab 4. Stelle nicht vierstellig ist, sollte dieser mit führenden „0“-en auf vier Stellen ergänzt werden.)
Abweichend von der Vorgabe wird von einigen EU-Mitgliedsstaaten statt des in der 1. und 2. Stelle empfohlenen zweibuchstabigen Kürzels des Versandstaates ein einbuchstabiges Kürzel und/oder statt der Leerstelle ein „/“ verwendet.
Von Staaten, die nicht Mitgliedsstaaten der EU sind, werden zum Teil vom in der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 Anhang IC vorgeschlagenen Muster abweichende Nummern vergeben.

Transport im Rahmen einer Notifizierung

je nach Vollzugspraxis der Notifizierende bzw. die am Versandort zuständige Behörde
(Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 Anhang IC V Nr.32)

lfd. Nr. des Transportes
in Kombination mit der Kennnummer der Notifizierung

Vorgänge gemäß Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV) und an diesen Beteiligte

Formblatt Benehmensangaben

die IKA (bei elektronisch eingereichten Formblättern) bzw. die zuständige Anerkennungs- bzw. Zustimmungsbehörde (bei in Papierform eingereichten Formblättern)

1. Stelle: bei elektronisch eingereichten Formblättern „Z“ bzw. bei in Papierform eingereichten Formblättern der Landeskenner des Landes, in dem die zuständige Behörde ansässig ist
2. Stelle: „B“
3. Stelle: Landeskenner des Landes, in dem die einreichende Organisation ansässig ist
4. Stelle: Art der einreichenden Organisation („T“ bei technischen Überwachungsorganisation oder „E“ bei Entsorgergemeinschaft)
5. bis 7. Stelle: Zähler für die einreichende Organisation mit führenden „0“-en auf drei Stellen ergänzt (vgl. unter Entsorgergemeinschaft bzw. technische Überwachungsorganisation)
8. bis 12. Stelle: fortlaufender Zähler für die durch eine Organisation elektronisch bzw. in Papierform eingereichten Formblätter mit führenden „0“-en auf fünf Stellen ergänzt
13: Stelle: anhand der voranstehenden Stellen zu errechnende Prüfziffer
14. bis 16. Stelle: fortlaufender Zähler die Versionen des Formblatts mit führenden „0“-en auf drei Stellen aufgefüllt

Entsorgungsfachbetriebszertifikat

die IKA

1. Stelle: „Z“
2. Stelle: „Z“
3. Stelle: Landeskenner des Landes, in dem die ausstellende Organisation ansässig ist
4. Stelle: Art der ausstellende Organisation („T“ bei technischen Überwachungsorganisation oder „E“ bei Entsorgergemeinschaft)
5. bis 7. Stelle: Zähler für die ausstellende Organisation mit führenden „0“-en auf drei Stellen ergänzt (vgl. unter Entsorgergemeinschaft bzw. technische Überwachungsorganisation)
8. bis 12. Stelle: fortlaufender Zähler für die durch die ausstellende Organisation durchgeführten Zertifizierungen mit führenden „0“-en auf fünf Stellen ergänzt
13. Stelle: anhand der voranstehenden Stellen zu errechnende Prüfziffer
14. bis 16. Stelle: fortlaufender Zähler der im Rahmen der Zertifizierung ausgestellten Zertifikate mit führenden „0“-en auf drei Stellen aufgefüllt

Entsorgergemeinschaft

1. Stelle: Landeskenner des Landes, in dem die Entsorgergemeinschaft ansässig ist
2. Stelle: „E“
3. bis 9. Stelle: Zähler für die Organisationen, die in dem durch den Landeskenner identifizierten Land ihren Sitz haben, mit führenden „0“-en auf sieben Stellen ergänzt
10. Stelle: Prüfziffer

Technische Überwachungsorganisation

1. Stelle: Landeskenner des Landes, in dem die technische Überwachungsorganisation ansässig ist
2. Stelle: „T“
3. bis 9. Stelle: Zähler für die Organisationen, die in dem durch den Landeskenner identifizierten Land ihren Sitz haben, mit führenden „0“-en auf sieben Stellen ergänzt
10. Stelle: Prüfziffer

Sachverständige/er

1. Stelle: Landeskenner des Landes, in dem der Sachverständige wohnhaft ist
2. Stelle: „S“
3. bis 9. Stelle: Zähler für die Sachverständigen, die in dem durch den Landeskenner identifizierten Land wohnhaft sind
10. Stelle: Prüfziffer

Vorgänge gemäß Altfahrzeugverordnung (AltfahrzeugV)

Bescheinigung zur Anerkennung eines Betriebes gemäß AltfahrzeugV

die IKA

1. Stelle: „Z“
2. Stelle: „A“
3. Stelle: Landeskenner des Landes, in dem die ausstellende Organisation ansässig bzw. der ausstellende Sachverständige wohnhaft ist
4. Stelle: Art der ausstellenden Organisation bzw. Person, „T“ bei technischen Überwachungsorganisation oder „S“ für Sachverständige
5. bis 7. Stelle: Zähler für die ausstellende Organisation (vgl. unter technische Überwachungsorganisation) bzw. den ausstellenden Sachverständigen
8. bis 12. Stelle: fortlaufender Zähler für die durch die ausstellende Organisation bzw. ausstellenden Sachverständigen ausgesprochenen Anerkennungen mit führenden „0“-en auf fünf Stellen aufgefüllt
13: Stelle: anhand der voranstehenden Stellen zu errechnende Prüfziffer
14. bis 16. Stelle: fortlaufender Zähler der im Rahmen der Anerkennung ausgestellten Bescheinigungen mit führenden „0“-en auf drei Stellen aufgefüllt

Übersicht über in besonderen Konstellation einzutragende Kennnummern

In einigen besonderen Konstellationen kann im jeweiligen Formular keine individuell vergebene Kennnummer eingetragen werden. Um in diesen Fällen Leereinträge zu vermeiden, sind bestimmte Ersatzeinträge vorzunehmen. Für einige der Konstellationen enthält die BMU-Schnittstelle für das abfallrechtliche Nachweisverfahren eine Festlegung, welcher Ersatzeintrag zu verwenden ist. Ergänzend zu diesen Regelungen wurden durch die LAG GADSYS für weitere Konstellationen entsprechende Empfehlungen abgestimmt.

Angabe und Dokumententyp / Formular

Konstellation / Erläuterungen

empfohlener Eintrag / relevante Regelung – soweit von der zuständigen Behörde nicht anders festgelegt

Erzeugernummer
im Übernahmeschein

Erzeuger ist Kleinmengenerzeuger (Gesamtanfall gefährlicher Abfälle maximal 2 Tonnen)

Erzeuger ist nicht nachweispflichtig und besitzt daher in der Regel keine eigene Erzeugernummer

als Erzeugernummer ist die fiktive Sammelgebietsnummer einzutragen:
„Landeskenner Sitz des Erzeugers“ & „S“ & „0000000“ & „Prüfziffer"
z. B.: „AS00000002“
(§ 13 Abs.1 NachwV)

Erzeugernummer
im Übernahmeschein

Erzeuger mit einem Gesamtanfall gefährlicher Abfälle von mehr als 2 aber weniger als 20 Tonnen pro Abfallstrom

Erzeuger besitzt noch keine Erzeugernummer, da diese bisher nicht erforderlich war

bis zur Vergabe einer amtlichen Erzeugernummer ist vorübergehend bis zur Vergabe einer Erzeugernummer die fiktive Sammelgebietsnummer einzutragen:
„Landeskenner Sitz des Erzeugers“ & „S“ & „0000000“ & „Prüfziffer"
z. B.: „AS00000002“
(Empfehlung der LAG GADSYS)

Beförderernummer
im Übernahmeschein

Erzeuger ist Kleinmengenerzeuger und liefert Kleinmenge bei Entsorger an („Eigenanlieferung“)

Erzeuger besitzt keine Beförderernummer

als Beförderernummer ist eine folgende fiktive Beförderernummer einzutragen:
„Landeskenner Sitz des Erzeugers“ & „S“ & „0000000“ & „Prüfziffer"
z. B.: „AS00000002“
(Empfehlung der LAG GADSYS)

Beförderernummer
im Begleitschein

Erzeuger ist nachweispflichtig und befördert Abfälle selbst („Eigenbeförderung“).
Erzeuger besitzt keine Beförderernummer
(Ausnahme: Betriebe in Rheinland-Pfalz und Baden-Württemberg).

als Beförderernummer ist eine fiktive Beförderernummer einzutragen:
„Landeskenner Sitz des Erzeugers“ & „S“ & „0000000“ & „Prüfziffer"
z. B.: „AS00000002“
(Empfehlung der LAG GADSYS)

Erzeugernummer,
Beförderernummer,
Entsorgernummer
im Übernahmeschein und Begleit-schein

Die Angaben zum Erzeuger, Beförderer oder Entsorger wurden im Übernahmeschein oder Begleitschein versehentlich bzw. nicht korrekt eingetragen. Der Eintrag soll gelöscht werden, kann jedoch nicht mit einem korrekten Eintrag überschrieben werden, da für den Beteiligten keine Eintragungen vorgesehen sind oder die korrekten Angaben nicht bekannt sind.

die Erzeugernummer, Beförderernummer bzw. Entsorgernummer des zu streichenden Beteiligten ist durch den folgenden Eintrag zu ersetzen:
“Landeskenner Sitz des Beteiligten“ & “--------„ & „Prüfziffer"
z. B.: „A--------6“
(Dokumentation zur BMU-Schnittstelle für das abfallrechtliche Nachweisverfahren Abschnitt 4.6.3.2)

Übernahmescheinnummer
im Sammelbegleitschein

Die Nummer eines Übernahmescheins, die bereits in einem Sammelbegleitschein eingetragen und signiert wurde, soll gestrichen werden (z. B., weil der Kunde nicht angetroffen wurde oder es sich um eine irrtümliche Eintragung handelte. Im Papierverfahren bestand die Möglichkeit, die Nummer einfach zu streichen. Die Schnittstelle sieht jedoch keine Möglichkeit zum Streichen des Eintrags vor.).

die zu streichende Übernahmescheinnummer ist durch den folgenden Eintrag zu ersetzen: „299999999999997“
(Dokumentation zur BMU-Schnittstelle für das abfallrechtliche Nachweisverfahren Abschnitt 5.2.3.7)

Entsorgungsnachweisnummer
im Begleitschein

Für den Vorgang wird ein Begleit- oder Übernahmeschein aber kein Entsorgungsnachweis geführt.
(z. B. bei Havarieentsorgung)

als Entsorgungsnachweisnummer ist eine fiktive Entsorgungsnachweisnummer einzutragen:
„EN“ & „Landeskenner Sitz der Entsorgungsanlage“ & „000000000“ & „Prüfziffer"
z. B.: „ENA0000000003“
(Empfehlung der LAG GADSYS)

Entsorgungsnachweisnummer
im Registerauszug /Begleitschein
(als Beleg für Charge im Register)
und im Registerauszug/Entsorgungsnachweis
(als Deckblatt für Abfallstrom im Register)

Für den Vorgang wird kein Entsorgungsnachweis geführt
(z. B. da Abfall nicht nachweispflichtig bzw. gefährlich ist oder da Eigenentsorgung vorliegt).

Als Entsorgungsnachweisnummer ist sowohl im Entsorgungsnachweis (als Deckblatt für Abfallstrom im Register) als auch im Begleitschein (als Beleg für die einzelne Charge im Register) eine nach folgendem Muster erstellte Entsorgungsnachweisnummer einzutragen:
„EN“ & „Landeskenner Sitz der Entsorgungsanlage“ & „-“ & „individuelles dreistelliges Kürzel für Entsorgungsanlage“ & „beliebige für Entsorgungsanlage eindeutige fünfstellige Zeichenfolge“ & „Prüfziffer"
z. B.: „ENA-EPW000158“ („EPW“ Kürzel für Entsorgungspark Westküste GmbH).

Die Schnittstellendokumentation sieht in solchen Fällen im Registerauszug statt des kompletten EN/SN-Dokuments als "Deckblatt" für den Abfallstrom ein sogenanntes "ENSN-Vorlagen-Layer RE" vor. In diesem kann als Entsorgungsnachweisnummer eine Registriernummer (beginnend mit "RE") eingetragen werden (Abschnitt 5.4.2.1). Das Merkblatt M 27 der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) sieht die Verwendung der Registriernummer „allein und ausschließlich“ im Falle der Eigenentsorgung vor (R-Nr. 426). Im Begleitschein, der gemäß der BMU-Schnittstelle im elektronischen Register auch bei nicht nachweispflichtigen Vorgängen als Beleg für die einzelnen Chargen zu nutzen ist, wäre die Verwendung einer Registriernummer im Feld Entsorgungsnachweisnummer wiederum nicht schnittstellenkonform.

Landeskenner und Staatenkürzel

Landeskenner

Staatenkürzel

die Landeskenner entsprechend § 28 Abs. 6 NachwV sind:

als Staatenkürzel ist der zweibuchstabige Staatencode gemäß ISO-Norm 3166 zu nutzen. Die Staatenkürzel der Mitgliedsstaaten der europäischen Gemeinschaft lauten:

A Schleswig-Holstein

B Hamburg

C Niedersachsen

D Bremen

E Nordrhein-Westfalen

F Hessen

G Rheinland-Pfalz

H Baden-Württemberg

I Bayern

K Saarland

L Berlin

M Mecklenburg- Vorpommern

N Sachsen-Anhalt

P Brandenburg

R Thüringen

S Sachsen

AT Österreich

BE Belgien

BG Bulgarien

CY Zypern

CZ Tschechien

DE Deutschland

DK Dänemark

EE Estland

ES Spanien

FI Finnland

FR Frankreich

GR Griechenland

HR Kroatien

HU Ungarn

IE Irland

IT Italien

LT Litauen

LU Luxemburg

LV Lettland

MT Malta

NL Niederlande

PL Polen

PT Portugal

RO Rumänien

SE Schweden

SI Slowenien

SK Slowakei

für im Ausland ansässige Betriebe lautet der Landeskenner Z

 

Diese Informationsschrift wurde letztmalig aktualisiert am 15.06.2022.