Elektronische Mengenmeldung
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Die zuständigen Behörden können Betriebe dazu verpflichten, regelmäßig Übersichten zu den von ihnen in bestimmten Zeiträumen zurückgenommenen bzw. erzeugten, beförderten oder entsorgten Abfällen vorzulegen. Das elektronische Mengenmeldungsverfahren ermöglicht es den Betrieben, die Auflistungen in elektronischer Form an die Behörden zu übermitteln.
Regelmäßig besteht eine derartige Verpflichtung für Hersteller, die Abfälle, die nach Gebrauch ihrer Erzeugnisse zurückbleiben, im Rahmen einer freiwilligen Rücknahme entsprechend § 26 KrWG zurücknehmen. Im Rahmen der Anzeige seiner freiwilligen Rücknahme bei der zuständigen Behörde kann der Hersteller eine Befreiung von den Nachweispflichten gemäß § 26a KrWG beantragen. Wird die Befreiung erteilt, gilt sie auch für andere an der Rücknahme beteiligte Betriebe. Sie wird regelmäßig mit der Nebenbestimmung verbunden, Mengenmeldungen vorzulegen.
Auch auf Grundlage von § 26 NachwV erteilte Befreiungen von den Nachweis- und Registerpflichten einzelner Betriebe können mit der Auflage zur Vorlage von Mengenmeldungen verbunden werden.
Um die Webanwendung zur elektronischen Mengenmeldung zu nutzen, ist lediglich ein gängiger, aktueller Internetbrowser notwendig. Eine vorherige Registrierung zur Nutzung der Virtuellen Poststelle oder des Länder-eANV (LeANV) ist nicht erforderlich.
Die Nutzung des Online-Dienstes ist den Betrieben vorbehalten, deren Befreiung von den Nachweispflichten eine Mengenmeldung in elektronischer Form ausdrücklich vorsieht. Diese können Ihre Zugangsdaten über das Kontaktformular dieser Homepage anfordern.